Verringerter Zahlungsanspruch bei negativen Preisen

Der anzulegende Wert soll sich für Anlagen mit einer Leistung ab 500 kWp für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis negativ ist, auf null verringern, sofern der Spotmarktpreis mindestens 4 Stunden lang am Stück negativ ist, § 51 EEG 2021.

Stand 03/2021