EEG-Umlage

Anders als noch im Regierungsentwurf sieht der neue § 61 b Abs. 2 EEG nun vor, dass die EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung aus EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp auf den bis zu 30 MWh selbst verbrauchten Strom pro Kalenderjahr entfällt. Dies gilt auch für Bestandsanlagen.

Damit wird doch noch fristgerecht Art. 21 Abs. 3 c der Erneuerbare-Energien-EU-Richtlinie ins deutsche Recht umgesetzt.

Stand 03/2021