Technische Vorgaben an Erzeugungsanlagen

Abhängig von der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ergeben sich folgende technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2021.
Diese technischen Vorgaben gelten auch für ausgeförderte Anlagen: Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021:

  • Grundsätzlich gelten für Bestandsanlagen die jeweiligen Vorgängerregelungen des § 9 EEG 2021 mit der Maßgabe, dass entgegen des BGH-Urteils vom 14.01.2020 auch eine bloße Ein-/Ausschaltung erlaubt ist (§ 100 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EEG). Ab Einbau eines intelligenten Messsystems in Pflichteinbaufällen gilt dann der § 9 EEG 2021.


Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2021:

  • Anlagen > 25 KW: Der bisherige § 9 wird an die Rechtsprechung des BGH dahingehend angepasst, dass Erzeugungsanlage ab 25 kWp mit Inbetriebnahme nach Markterklärung des BSI über ein intelligentes Messsystem verfügen müssen, mit denen die Einspeiseleistung nunmehr stufenlos oder, soweit noch keine technische Möglichkeit besteht, stufenweise, ferngesteuert geregelt werden kann. Außerdemmuss die Ist-Einspeisung abgerufen werden können. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2021 aber vor Markterklärung muss die Anlage über technische Einrichtungen erfolgen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ermöglicht.
  • Anlagen > 7 KW und < 25 kW: Anlagen von 7 bis 25 kW mit Inbetriebnahme ab Markterklärung müssen über ein intelligentes Messsystem verfügen, wodurch die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann. Bei Inbetriebnahme vor der Markterklärung des BSI muss die Anlage über eine andere technische Einrichtung die Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglichen. Alternativ kann die Wirkleistungseinspeisung auf 70% reduziert werden.
  • Anlagen < 7 kW. Für Anlagen bis 7 kW bestehen keine besonderen Vorgaben nach § 9 EEG 2021.

Stand 03/2021