Post-EEG-Anlagen

  • 1.1. Einspeisevergütung
    Für Strom aus ausgeförderten Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen an Land sind, sowie ausgeförderte Windenergieanlagen an Land unabhängig von ihrer Größe wird es übergangsweise eine gesetzliche Einspeisevergütung geben.
    Der Vergütungsanspruch für erstgenannte Anlagen endet mit Ablauf des Jahres 2027.
    Die Übergangsfristen für Windenergieanlagen an Land sind jedoch kürzer und enden spätestens am 31.12.2022.
    Entgegen dem Regierungsentwurf der EEG-Novelle können Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung nicht nur bei Volleinspeisung sondern auch bei Eigenversorgung erhalten, ohne dass die ausgeförderte Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.
    Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist daher nicht erforderlich.
    Für Anlagen größer 7 kW gilt dies aber nur bis zur Veröffentlichung der Markterklärung für intelligente Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG.
    Ab diesem Zeitpunkt beginnt das verpflichtende Rollout zur Ausstattung mit einem intelligentem Messsystem.
    Der Anlagenbetreiber erhält nach dem Entwurf als gesetzliche Einspeisevergütung den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten.
    Die Vermarktungskosten betragen im Jahr 2021 0,4 Cent/kWh.
    Ab 2022 betragen die Vermarktungskosten die Kosten, die der ÜNB ermittelt hat.
    Sobald die ausgeförderte Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist, reduzieren sich die Vermarktungskosten um die Hälfte (§ 53 EEG 2021).
    Diese neue Regel würde also 2021 bei einem angenommenen Marktwert von 2 Cent/kWh abzüglich 0,4 Cent/kWh eine Einspeisevergütung von 1,6 Cent/kWh ergeben.
  • 1.2. Kein Wechsel der Veräußerungsform erforderlich
    Soweit der Anlagenbetreiber nach Förderende nicht aktiv den Wechsel der Veräußerungsform vornimmt, bestimmt eine neue Auffangvorschrift in § 21 c Abs. 1 EEG 2021, dass der Anlagenbetreiber automatisch in die gesetzliche Einspeisevergütung fällt.
    Die Anlage gilt dann der gesetzlichen Einspeisevergütung nach § 21 b Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 zugeordnet
  • 1.3. Sonstige Direktvermarktung
    Alternativ kann der Anlagenbetreiber nach wie vor in die sonstige Direktvermarktung wechseln.
    Die technischen Vorgaben sowohl für die geförderte als auch für die sonstige Direktvermarktung werden in dem neuen § 10b EEG 2021 zusammengefasst, der auch für Bestandsanlagen gilt.
    Danach muss der Anlagenbetreiber technische Einrichtungen vorsehen, mit denen der Direktvermarkter die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung regeln kann und darf.
    Eine Erleichterung besteht für Anlagen bis 100 kWp in Volleinspeisung: Der Anlagenbetreiber und der Direktvermarkter können vereinbaren, dass sie auf diese technischen Anforderungen verzichten.
    Darüber hinaus ist eine ¼-stündliche Messung und Bilanzierung der Strommengen nicht erforderlich.
    Anders als bei der Einspeisevergütung gelten diese Erleichterungen aber nur, wenn keine Eigenversorgung oder unmittelbare Drittbelieferung vorliegt.
    Diese Ausnahmeregelung gilt – anders noch als in dem Regierungsentwurf mit einer starren Frist von 5 Jahren – bis zum tatsächlichen Einbau eines intelligenten Messsystems im Rahmen des Rollouts gemäß MsbG.
  • 1.4. EEG-Umlage bei Eigenversorgung
    Der neue § 61 b Abs. 2 EEG 2021 sieht nun vor, dass die EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr aus EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp entfällt. Dies gilt auch für Bestandsanlagen und ausgeförderte Anlagen.
  • 1.5. Vermarktung von Grünstrom
    In der sonstigen Direktvermarktung können nun für den erzeugten Strom aus der PV-Anlage auch Herkunftsnachweise ausgestellt werden, §79 EEG 2017.
    Mit dem Herkunftsnachweis lässt sich die „grüne“ Eigenschaft jeder eingespeisten Kilowattstunde Strom aus der PV-Anlage vermarkten und finanziell vergüten.
    Damit steigt grundsätzlich der Wert der eingespeisten Kilowattstunde Strom.
    Der Marktwert entsprechender Nachweise dürfte jedoch überschaubar sein.
    Regionalausweise können hingegen nicht ausgestellt werden.
    Nach § 79a EEG 2021 ist das nur im Rahmen einer geförderten Direktvermarktung möglich.

Stand 03/2021